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Definition „Oldtimer“ + „Youngtimer"
Als Oldtimer gelten in der Bundesrepublik Deutschland laut §2 Nr. 22 Fahrzeugzulassungs- Verordnung (FZV), die am 1. März 2007 in Kraft trat und die bisherige StVZO ablöste, Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des Kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Mit der neuen Bestimmung lief auch die bis dahin gültige rechtliche Anerkennung der Youngtimer aus.
In Deutschland galt ein Pkw mit einem Alter von 20 bis 30 Jahren gemäß 49. Ausnahmeverordnung zur StVZO als Youngtimer. Diese Regelung war bis zum 28. Februar 2007 gültig; heute enthält die StVZO lediglich noch eine Regelung, ab wann Fahrzeuge als Oldtimer eingestuft werden.
Youngtimer (nach Auffassung des DEUVET) sind Fahrzeuge die 20 Jahre alt sind und (!) nachweisen, dass sie hinsichtlich Zustand und Originalität den Anforderungen des H-Kennzeichens (§ 23 StVZO) gerecht werden. Der Auffassung des DEUVET kann man sich anschließen.
(1) Neue Fahrzeugdokumente ab dem 01.10.2005
(2) Übergangsvorschriften für Fahrzeuge
(3) Die Charta von Turin
(4) Anforderungskatalog Oldtimer