Wissenswertes zur 49. AusnahmeVO vom 15.09.1994
und dem roten Kennzeichen für Oldtimer-Fahrzeuge
Oldtimer-Fahrzeuge - in der Regel mindestens 20 Jahre alt - sind keine üblichen Beförderungsmittel, sondern vielmehr Gegenstände der Pflege von Automobiltradition und technischem Kulturgut. ( so die Begründung zur 49. Ausnahme–Verordnung zur Staßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung).
Das bedeutet, sie brauchen weder eine Betriebserlaubnis noch müssen sie amtliche Kennzeichen führen bei...
• Teilnahme an Oldtimerveranstaltungen sowie bei der Zu- und Abfahrt zu solchen Veranstaltungen
• Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten
• Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung dieser Fahrzeuge.
wenn rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden.
Die Bezugnahme der 49. Ausnahme-VO auf den § 28 StVZO ermöglicht sowohl die Ausgabe roter Kennzeichen zur einmaligen Verwendung, wie auch solche zur wiederkehrenden Nutzung. Im letzteren Fall muss der Antragsteller seine Zuverlässigkeit nachweisen (Führungszeugnis, Auszug aus dem Verkehrszentralregister). Der Nachweis einer Haftpflichtversicherung ist zu führen.
Die mit rotem Kennzeichen geführten Fahrzeuge brauchen weder Hauptuntersuchung noch Abgasuntersuchung, die Straßenverkehrsbehörde kann jedoch eine Verkehrssicherheitsprüfung anordnen.
Rote Kennzeichen zur Wiederkehrenden Verwendung nach der 49. AusnahmeVO zur StVZO beginnen mit der Fahrzeugerkennungsnummer 07.
Abweichend von Muster 3 zu PAR 28 StVZO wird ein besonderer Fahrzeugschein für diese roten Kennzeichen festgelegt. Format, Material, Farbe, Ausgestaltung und Druck entsprechen dem Muster 3. Alte Fahrzeugscheine für Oldtimerfz. nach Muster 3 zu Par 28 StVZO bleiben weiterhin gültig. Ebenfalls brauchen auch alte Fahrzeugerkennungsnummern beginnend mit 06 nicht umgekennzeichnet werden und können auslaufen.
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