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Zulassungsmöglichkeiten für den Oldtimer


Datenblätter für die Zulassung:

Bei vielen Fahrzeugen aus dem Ausland oder dem legendären Scheunenfund benötigt man für die Zulassung der Oldies technische Unterlagen.
Nachfolgend die Telefonnummern von zwei Überwachungsorganisationen, bei denen man Datenblätter zur Abnahme und Brieferstellung bei TÜV und Dekra gegen Entgeld ordern kann:
TÜV Augsburg : 0821/ 5904161
Dekra Berlin : 030/701830
(Angaben wie immer ohne Gewähr)

Was tun, wenn der KFZ-Brief fehlt?
(eine Information des DEUVET - März 1999)
Zunehmend wird Oldtimerbesitzern seitens der Zulassungsstellen das Zulassen eines Oldtimers erschwert, für den kein Fahrzeugbrief mehr existiert.
Das Zulassungsverfahren für zulassungspflichtige Fahrzeuge ist in §§ 16-29h StVZO geregelt. Weitere Konkretisierungen finden sich in Verwaltungsvorschriften, die dem Fahrzeugbesitzer oft nicht bekannt sind.
Das Zulassungsverfahren gliedert sich demnach in die Erteilung einer Betriebserlaubnis (allgemeine BE nach § 20 StVZO oder Einzel-BE nach § 21 StVZO). Daneben bedarf es einer Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO.
Zum Nachweis der Verfügungsberechtigung über ein Kfz sowie des Bestehens einer Betriebserlaubnis muss bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens der Fahrzeugbrief vorgelegt werden (§23 (1) StVZO). Dieser Brief wird ursprünglich vom Inhaber einer allgemeinen BE oder Hersteller der Einzel-BE auf einem amtlichen Vordruck hergestellt (§§ 20, 21 StVZO). Ist der Brief nicht mehr vorhanden, ist die Ausfertigung eines Briefes nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. insbesondere nach § 25 StVZO zu beantragen. Dies setzt in aller Regel ein so genanntes Aufbietungsverfahren voraus, d.h. die Veröffentlichung des Verlustes im "Verkehrsblatt". Darüber hinaus kann vom Antragssteller nach § 5 StVG die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über den Verbleib des Briefes verlangt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt und bleibt der Verbleib des Briefes unbekannt, ist eine "Zweitausfertigung" des Briefes zu erteilen, soweit mit dem Antrag auf die Ausfertigung eines Briefes eine Bestätigung des Kraftfahrtbundesamtes www.KBA.de beigefügt wird, dass das Kfz weder im Zentralen Fahrzeugregister - zu finden unter "Zentrale Register" unter "Auskunft aus dem zentralen Register" - aufgeführt, noch gesucht wird. ( Anfrage kann mit dem aus dem Internet ausgedruckten und ausgefüllten Formblatt per Fax erfolgen, Antwort vom KBA kommt per Einschreiben nach ca 3-5 Tagen, Einschreibegebühr ca. 12,- Euro; Anmerk. des Webseiteninhabers)
Weitere Anforderungen für die Erteilung eines "Zweitbriefes" bestehen grundsätzlich nicht, so dass die Verwaltungsbehörde daran gebunden ist, in diesem Rahmen zu entscheiden, der auch keinen Ermessenspielraum belässt.
Folgerichtig ist die immer wieder anzutreffende Anforderung von weiteren Unterlagen, insbesondere von Kaufverträgen über das Fahrzeug, nicht gerechtfertigt.
Dem Betroffenen nützt dieses Ergebnis allerdings zunächst wenig, da die Zuteilung eines Kennzeichens und somit der Abschluss des Zulassungsverfahrens ohne vorherige Entscheidung der Verwaltungsbehörde, einen Fahrzeugbrief zu erteilen, nicht möglich ist. Somit bleibt nur die Einleitung eines verwaltungsrechtlichen Widerspruchverfahrenes und ggf. die Erhebung einer Klage auf Erteilung eines Fahrzeugbriefes. Im Zuge eines solchen Verfahrens dürfte sich der häufig vorgeschobene Diebstahlsverdacht ohne konkretisierenden Tatsachenvortrag der Behörde für die Verweigerung der Ausfertigung des Fahrzeugbriefes nicht ausreichend sein. Zu Bedenken ist jedoch, dass das Beschreiten des Klageweges sehr langwierig sein kann.
Zur Vermeidung derartiger Streitigkeiten raten wir, schon im Vorfeld für eine gute Beweislage zu sorgen. Beispielsweise sollte man vom Verkäufer eines Fahrzeuges verlangen, dass er eine Übergabebestätigung ausstellt und darin bescheinigt, dass das Fahrzeug ohne Fahrzeugbrief übergeben wurde, und dass dem Veräußerer der Verbleib des Briefes unbekannt ist oder in der er bestätigt, dass ihm der Brief verloren gegangen ist.


Zulassungsmöglichkeiten

a) Sie können Ihr Fahrzeug normal zulassen und zahlen derzeit den Steuersatz von 25,36,- Euro pro 100 ccm für PKW- Benziner und 37,58,-Euro für PKW Diesel

b) Sie können Ihr Fahrzeug mit roten Kennzeichen zulassen. Es muss mindestens 20 Jahre alt sein und sie dürfen das Kennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten wie auch bei der Teilnahme an Veteranenveranstaltungen nutzen. Sie können mehrere Fahrzeuge mit einem Kennzeichen betreiben (Wechselkennzeichen). Sie zahlen pro Jahr 192,-Euro an Steuern für das Kennzeichenschild ( Motorrad 46,-Euro)

c) Sie können das Saisonkennzeichen nutzen und das Fahrzeug nur für bestimmte Monate anmelden. Nur für diesen Zeitraum zahlen Sie Steuer und Versicherung.

d) Ab dem 1.7. 97 können Sie ein Fahrzeug älter als 30 Jahre mit einem besonderen Oldtimerkennzeichen betreiben. (z.B. HOM-DS19H). Das Fahrzeug unterliegt allen Bestimmungen wie bei einer normalen Zulassung sie zahlen aber lediglich 192,- Euro pro Jahr an Steuern, (Motorrad 46,-Euro). Auch hier können Sie das Fahrzeug nur für einen bestimmten Zeitraum zulassen und zahlen dann nur anteilig Steuer und Versicherung. Im Gegensatz zum Saisonkennzeichen ist hier aber eine Ab- und Anmeldung notwendig.

Entgegen der häufig geäußerten Meinung muss an Oldies (nicht Krad) mit H-Kennzeichen ab einem bestimmten Erstzulassungsdatum auch eine Abgasuntersuchung durchführt werden:
Benziner ab dem 1.07.69
Diesel ab dem 01.01.77



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